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SATZUNG DES SV GARLSTEDT E.V. |
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Satzung
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Sportverein Garlstedt e.V. 1972
§ 1
Name, Sitzund Zweck
Der Verein wurde am 30. Juni 1972 unter dem Namen „Sport-Verein Garlstedt“ gegründet. Der Sitz des Vereins ist in Osterholz-Scharmbeck, Ortschaft Garlstedt.
Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Osterholz im Landessportbund Niedersachsen und der zuständigen Fachverbände.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck unter der Nr. VR 432 eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist politisch und religiös neutral und steht in allen seinen Belangen auf demokratischer Grundlage.
§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied dieser Satzung.
Die Mitgliedschaft ist rechtswirksam, wenn das festgesetzte Eintrittsgeld bzw. der Beitrag für den laufenden Monat bezahlt wurde, bzw. ein Bankabbuchungsauftrag vorliegt.
Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Die Ablehnung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 3
Rechte und Haftung
Jedes Mitglied ist berechtigt, Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben und die Einrichtungen im Rahmen der Sportart zu benutzen.
Für Personenschäden bei Sportunfällen haftet der Verein entsprechend der bestehenden Sporthaftpflichtversicherung durch den Landessportbund bzw. durch die gesetzliche Schüler-, Unfallversicherung.
Für Haftpflichtschäden kommt der Verein nur auf, soweit Deckung durch die Sporthaftpflichtversicherung gegeben ist. Für andere Unfälle und Schäden haftet der Verein nicht.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Die Austrittserklärung hat schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen. Der Austritt ist nur zum 30.06. bzw. 31.12. unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er durch
a) Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnung der Organe des Vereins oder
b) Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung oder
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens oder
d) unehrenhafter Handlung
Grund zur Beanstandung gibt.
Der Ausschluss von Mitgliedern ist mit Begründung und Angaben der Rechtsmittel auszusprechen und hat schriftlich zu erfolgen.
§ 5
Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2), gegen einen Ausschluss (§ 4), sowie gegen eine Maßregelung (§ 9) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen – vom Zugang des Bescheides an gerechnet – beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat endgültig.
§ 6
Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt,
a) an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung durch Ausüben des Stimmrechts teilzunehmen,
b) die Einrichtung des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben,
d) vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e.V. zur Zeit abgeschlossenen Unfallversicherung.
§ 7
Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied verpflichtet sich,
a) die Satzungen und Vereinbarungsbeschlüsse einzuhalten,
b) die monatlichen Beiträge, sowie evtl. Aufnahmegebühr pünktlich an den Verein zu entrichten,
c) aus der rechtlichen Sicht in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern anderer Vereinigungen, wie z.B. dem Landessportbund, ausschließlich dem Vereinsvorstand bzw. nach Maßgabe der Satzung der in dem Landessportbund genannten Vereinigung, deren Sportgericht in Anspruch zu nehmen und sich den Entscheidungen zu unterwerfen,
d) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
§ 8
Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und an den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Jugendliche ab vollendetem 14. Lebensjahr sind berechtigt, einen Jugendleiter mitzuwählen.
Nur Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr sind als Vorstandmitglieder wählbar.
§ 9
Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel (§ 5) auszusprechen und haben per Einschreiben zu erfolgen.
§ 10
Vereinsorgane
Als Vereinsorgane sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand
d) der Ehrenrat
anzusehen.
§ 11
Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Sie soll bis spätestens 31. März eines jeden Jahres einberufen werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand, durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung, sowie durch einen öffentlichen Aushang an den ortsüblichen dafür vorgesehenen Stellen. Aus den Einladungen müssen die einzelnen Tagesordnungspunkte hervorgehen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 10 Tagen eingehalten werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt oder ¼ der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantrag haben. Die Einberufung hat ebenfalls durch die örtlichen Tageszeitungen und einen Aushang zu erfolgen.
Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu beinhalten:
a) Feststellung der Stimmberechtigten
b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und Kassenprüfer
c) Beschlussfassung über die Entlassung
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ein Beschluss ist gefasst, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht ist. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
In der Regel findet eine offene Abstimmung statt. Eine geheime Abstimmung findet statt, wenn die Mitgliederversammlung dieses durch einfache Mehrheit beschließt.
§ 12
Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden dem Kassenwart dem Schriftführer
b) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand dem Jugendleiter dem Sportstättenleiter und den jeweiligen Abteilungsleitern
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Jeweils 2 Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Darunter muss sich mindestens einer der Vorsitzenden befinden.
3. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 seiner Mitglieder beantragen. In der Regel findet die Sitzung des Gesamtvorstandes monatlich statt. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Abteilungen, sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Außerdem obliegt ihm die Bildung von Ausschüssen, die zur Ausführung des Spielbetriebes und zur Durchführung von besonderen Maßnahmen erforderlich erscheinen. Zusätzlich können einzelne Mitglieder mit besonderen Aufgaben beauftragt werden.
5. Der geschäftsführende Vorstand ist verantwortlich für die Vereinsleitung und Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.
Die Abteilungsleiter haben das Recht, an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes beratend teilzunehmen.
6. Die Aufgabenstellungen der einzelnen Vorstandsmitglieder umfassen folgendes:
a) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
b) Der stellvertretende Vorsitzende (2. Vorsitzende) vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall.
c) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1., ggf. vom 2. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
d) Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in alles Versammlungen die Protokolle. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in den Jahreshauptversammlungen zur Verlesung kommt. Die geschriebenen Protokolle sind fortlaufend durchzunumerieren.
e) Die einzelnen Abteilungsleiter bearbeiten sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgen für ein gutes Einvernehmen zwischen den einzelnen Abteilungen bzw. Mannschaften. Ein Jugendleiter hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird. Er hat im Zusammenwirken mit dem zuständigen Fachausschuss Richtlinien für eine gesunde und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen herauszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppe entspricht. Eine Frauenwartin hat innerhalb des Vorstandes die Belange der Damen- und Damenjugendabteilungen bzw. Mannschaften wahrzunehmen. Der Sportstättenleiter bzw. Gerätewart hat das Vereinseigentum, Ausrüstung, Sportanlage und Sportgeräte verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.
7. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassenwart haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 13
Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
Die Abteilung wird durch einen Leiter, dem besondere Aufgaben übertragen werden können, geleitet.
Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassenwart des Vereins geprüft werden, sofern diese Beiträge nicht direkt an den Kassenwart gezahlt werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
§ 14
Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15
Wahlen
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren in folgendem Rhythmus gewählt:
In den Jahren mit ungeraden Zahlen werden gewählt:
a) der 1. Vorsitzende
b) der Schriftführer
In den Jahren mit geraden Zahlen werden gewählt:
a) der 2. Vorsitzende
b) der Kassenwart
Alle anderen Vorstandsmitglieder, sowie der Kassenprüfer werden ebenfalls auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
§ 16
Kassenprüfung
Die von der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr unvermutet und ins Einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederlegen und von dem Sie in der Jahreshauptversammlung berichten. Nach der Berichtserstattung beantragen Sie bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes. Eine Wiederwahl ist erst nach 2 dazwischenliegenden Jahren möglich.
§ 17
Ehrenrat
Dem Ehrenrat gehören mindestens 3 Mitglieder an. Die Anzahl kann von der Mitgliederversammlung bei Bedarf erhöht werden.
Sie wählen sich aus ihrer Mitte den Vorsitzenden bzw. Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung wählt den Ehrenrat für die Dauer von 4 Jahren. Die Mitglieder des Ehrenrates müssen dem Verein mindestens 10 Jahre angehören und das 40. Lebensjahr vollendet haben. Scheiden im Laufe einer Amtsperiode Mitglieder des Ehrenrates aus, so ist der Ehrenrat berechtigt, sich durch Eigenwahl zu ergänzen.
Zu den Aufgaben des Ehrenrates gehört es, Tradition und Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder zu fördern und zu wahren, sowie die Schlichtung von Streitigkeiten, sowie Berufungs- und Entscheidungsinstanz der Mitglieder bei Streitigkeiten und Vereinsausschlüssen.
§ 18
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur ein einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzulegen.
Sollten bei der 1. Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist innerhalb von 3 Wochen eine 2. Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Die Überschüsse der Vereinskasse, sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V. oder an eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.
§ 19
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Die vorstehende Satzung ist laut Mitgliederversammlung am 30.11.84 genehmigt und tritt mit dem Tage der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Die bisherige Vereinssatzung mit vom 19.06.1972 tritt damit außer Kraft.
Garlstedt, den 30.11.1984
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